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Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung
In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein
Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
Ziffer 26 (Kraftstoff)
Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
Sofern diese Angaben unvollständig sind, kann dieses durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach §21 StVZO bestätigt werden.
Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024
Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind.
In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen.
Die Ziffer 49.2 ist bei mir nicht in der COC ausgefuellt. Da aber unter 49.1 die 27 oder 28g/km CO2 stehen sollte es keine Probleme geben. Da ich glaube dass es ein entweder elektrische Reichweite >30km (bis 2017) oder weniger als 50g/km CO2 laut gesetz ist, wenn der Zweiherzmotorwagen von aussen aufladbar ist.
Oder sie sollen einfach zugeben, dass sie nicht wissen wie sie das E-Kennzeichen im System eintragen muessen.
Alternativ sollen sie bei der Zulassungsstelle Hofheim am Taunus (Main-Taunus-Kreis) nachfragen. Da haben die Mitarbeiter ein mehrseitiges Informationsschreiben per Email bekommen. Im MTK wurden allein am 28.9. bei zwei Ampera das E-Kennzeichen zugeteilt. Was danach noch alles gekommen ist, weiss ich leider nicht.
Die Zulassung bei euch kann ja einfach mal um Amtshilfe ersuchen.
