Hier sind die Vorraussetzungen. Das habe ich mal von der Seite der Stadt Berlin geklaut.
Scrolle mal bis zum fett gedruckten runter.
Das Elektrokennzeichen kann für alle Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg) sowie L3e, L4e, L5e, L7e
und
über einen alternativen Antrieb bzw. Energiequelle verfügen, z.B. Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0004 und 0015
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
ein reines Batterieelektrofahrzeug
ein von
außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
ein
von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,
ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden
Hier kommt der ganz wichtige Teil fuer Ampera Fahrer:
Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges darf ein Elektrokennzeichen nur zugeteilt werden,
wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug
1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 30 Kilometer, bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017 bzw. 40 Kilometer, bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018, beträgt.
Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031, 0033.
Elektrokennzeichen dürfen nicht zugeteilt werden bei
Ausfuhrkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen
ständigen roten Kennzeichen, sog. Händlerkennzeichen