Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

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Nachbars Lumpi
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von Nachbars Lumpi »

Das Urteil sollte helfen. Leider ist das nur ein Urteil eines Amtgerichts und nicht eines Oberlandes Gerichts. Das haette naemlich Weisungscharakter.

Sollte der Verwalter sich nicht mit dem Urteil umstimmen lassen wuerde ich an deiner Stelle mit der Rechtschutzversicherung sprechen.

Wenn du in Muechnen wohnen solltest oder im Einzugsbereich das AG Muenchen hast du gewonnen ohne was machen zu muessen. Ohne Anfechtung hat dieses Urteil naemlich bestand fuer alle Landkreise, derern Amtsgericht in Muenchen ist. :mrgreen:
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Ein Stromanschluss in der TG sollte auf Basis WEG § 21,Abs. 5,Nr. 6 und WEG § 14,Abs. 2. einfach durchsetzbar sein.
ObeliX
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von ObeliX »

bei der suche nach dem urteil (interessehalber), hab ich in den kommentaren folgenden hinweis gelesen:
"bitte beachten: Ladesteckdosen in Tiefgaragen dürfen mit maximal 10A abgesichert werden".

upps, wieso das denn ? jede stino-schukodose in der wohnung hat/darf doch 16A-abgesichert sein um zumindest kurzzeitig diese stromstärke zu liefern ? heißt das, das in der tiefgarage extra vorschriften gelten um sicherzustellen, daß beim laden nicht dauerhaft 16A gezogen werden ?


gruß Obel
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Colt
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von Colt »

Unterhaching ist im Dunstkreis des AG München.
Der Verwalter hat folgende Entscheidung des LG München vom 21.01.2016 angeführt

36 S 2041/15

Wobei ich dazu rein gar nichts finde.

Dort steht angeblich das "WEG § 21,Abs. 5,Nr. 6" wohl nicht zieht.
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mainhattan
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von mainhattan »

"Da werden Sie geholfen"

Habe das seinerzeit von einem Fachanwalt für Bau- und Eigentumsrecht prüfen lassen und meine Einschätztung wurde bestätigt:

"§ 21 Abs. 5 Nr. 6 begründet erhöhte Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers, soweit es sich um die Herstellung eines Fernsprech-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanschlusses handelt. Sinn des Gesetzes ist, einen gewissen Mindeststandard zu gewähren.
Von dieser Duldungspflicht ist zum einen sowohl das Gemeinschaftseigentum sowie auch fremdes Sondereigentum betroffen. Natürlich sind Sie dabei verpflichtet die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten (also wenn möglich die Kabel über Ihr Sondereigentum laufen zu lassen und so weiter.
Um den Anschluss vorzunehmen, bedarf es nach Ansicht der Rechtsprechung weder Beschlusses noch der Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer, (OLG München NJW-RR 2008, 393).
Nach § 21 Abs. 6 sind Sie allerdings den anderen Miteigentümern sollte es zu Schäden durch diese Installation kommen zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden widerrechtlich und schuldhaft zugefügt worden ist oder nicht.
Nach § 21 Abs. 5 WEG ist Ihre Eigentümergemeinschaft, auch wenn kein Beschluss zustande kommen sollte zur Duldung verpflichtet."

Auch meinem Verwalter habe ich das unter die Nase gehalten und der zuckte zusammen und sagte sinngemäß:
"Da brauchen wir gar nicht in der WEG diskutieren. Das müssen die Anderen akzeptieren"

;)
Gruß
mainhattan
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von ObeliX »

das hab ich gefunden --> Link.

hier mal die beiden urteile:
AG München v. 17.12.2014 - 482 C 12592/14, ZMR 2015, 632

Der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat einen Anspruch gem. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG auf
erstmalige ordnungsmäßige Herstellung eines Elektroanschlusses zwecks Aufladens eines Elektroautos, und zwar bereits vor Anschaffung des Fahrzeugs.
Dabei schafft die Regelung des § 21 Abs. 6 WEG einen Ausgleich für eventuelle Nachteile, die den übrigen Wohnungseigentümern aus ihrer Duldungspflicht erwachsen können.
LG München v. 21.1.2016 – 36 S 2041/15

Der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat keinen Anspruch gem. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG auf erstmalige ordnungsmäßige Herstellung eines Elektroanschlusses zwecks Aufladens eines Elektroautos.
Die Herstellung eines Elektroanschlusses ist eine bauliche Veränderung, da für den Fall, dass mehrere Eigentümer derartiges unternähmen, es eine nicht hinnehmbare Vielzahl von Kabeln und Leitungen gäbe.
§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG gibt einen Anspruch nur auf einen Mindeststandard.
leider ist das für uns schlechte urteil das neuere und von einem LG :cry:


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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von Colt »

Wo ist das neue Urteil denn veröffentlicht? Ich finde auch nur den Teil dazu - sonst nix
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von ObeliX »

LG München v. 21.1.2016 – 36 S 2041/15

Der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat keinen Anspruch gem. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG auf erstmalige ordnungsmäßige Herstellung eines Elektroanschlusses zwecks Aufladens eines Elektroautos.
Die Herstellung eines Elektroanschlusses ist eine bauliche Veränderung, da für den Fall, dass mehrere Eigentümer derartiges unternähmen, es eine nicht hinnehmbare Vielzahl von Kabeln und Leitungen gäbe.
§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG gibt einen Anspruch nur auf einen Mindeststandard.
im prinzip wird die ablehnung mit "Da könnte ja jeder kommen." begründet. :shock:


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Martin
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von Martin »

Ja scheinbar war das eine TG mit hunderten Fahrzeugen.
In seine eigene Argumentationn muss man ja nicht mit dem negativurteil kommen, sondern pickt sich das positive raus. ;)

Letzten endes fehlt mal wieder eine Regelung im eMOG zur förderung der eMobilität.
Da wurde wieder sinnlos das Geldsäckle auf gemacht und die eigentlichen Probleme bleiben ungelöst.
Bild Nicht mal fliegen ist schöner.
Nachbars Lumpi
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Re: Steckdose in der Tiefgarage (WEG) - durchsetzen

Beitrag von Nachbars Lumpi »

Das Urteil des OLG Muenchen, welches von Mainhatten gepostet wurde (OLG München NJW-RR 2008, 393) sticht die Urteile des AG und des LG Muenchen aus.

Ein LG darf keine Urteiles eines OLG revidieren. Das duerfte nur der BGH.

Auch laesst das negative Urteil München v. 21.1.2016 – 36 S 2041/15 einen Argumentationsspielraum.
Es wird von einem Mindeststandard gesprochen, WEG21,5,6 definiert genau den Mindeststandard, der jedem zusteht. Das Gesetz schliesst keinen Teil des Sondereigentums aus. Genau das ist der Knackpunkt warum dies auch fuer einen TG Stellplatz im Sondereigentum zutrifft.

Ist dein Stellplatz Sondereingentum oder Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht?

Bei Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht sollte das Recht zur vollumfaenglichen Nutzung greifen, welches auch Mietsachen zugesprochen wird.

Hier nochmal was interessantes.
Der Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen berührt zwar das gemeinschaftliche Eigentum und ist eine bauliche Veränderung. Wenn aber weder der Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird, noch die Statik des Gebäudes oder die Brandsicherheit gefährdet werden, liegt kein Nachteil vor, weswegen auch keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist. Dem steht auch nicht das Abgeschlossenheitserfordernis von Wohnungen entgegen.
BayObLG, Az.: 2 ZBR 187/01 in NZM 2002, 391

Ein Wanddurchbruchs, der einen Bastlerraum zu einen Wohnraum machen soll, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. OLG Köln - LG Köln - AG KölnDie Durchbrechung oder Entfernung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden tragenden (Trenn-) Wand stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des ƒ 22 Abs. 1 WEG dar.
Sie bedarf jedoch dann nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer, wenn weder wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen noch Gefahren für die konstruktive Stabilität und Brandsicherheit bestehen (Bundesgerichtshof)
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