Zulassungsprobleme Ampera 07/2011 "Erprobungsfahrzeug"
Verfasst: 25. Jul 2019 19:45
Liebe Ampera-Fahrer,
nach 5 Jahren habe ich meinen Ampera verkauft.
Der Ampera hat in den Fahrzeugpapieren den Zusatz "Erprobungsfahrzeug" eingetragen.
Als ich ihn 2014 auf mich zugelassen habe, gab es keine Probleme.
Ich hatte die mir ausgehändigten Unterlagen vorgelegt (Untersuchungsbericht "Untersuchungsart §21ZO/§13 FGenV", Erteilung einer Betriebserlaubnis, Bestätigung über den Ausbau der Erprobungsteile).
Nun meldete sich der Käufer bei mir, dass er das Fahrzeug trotz neuer HU ohne ein neues Gutachten nicht in seinem Heimatkreis zulassen könne.
Hier die Stellungnahme der Zulassungsstelle:
'Um ein Erprobungsfahrzeug wieder "normal" durch eine Privatperson nutzen zu können ist eine Änderungsabnahme gem. § 21 StVZO i.V.m. § 19 Abs. 2 StVZO erforderlich.'
Und weiter:
'Somit bedarf es Ihrerseits einer Änderungsabnahme gem. § 21 StVZO i.V.m. § 19 ABs. 2 StVZO bei einer Prüfungsstelle Ihrer Wahl'
Wenn ich die Verordnungen hierzu studiere, kann ich nichts finden, was diese Aussagen begründen würde.
Die Betriebserlaubnis war ja nie erloschen, es wurde ja auch nichts StVZO-relevantes an- oder abgebaut. Auch wird in den Verordnungen nicht zwischen Privatpersonen und Firmen differenziert.
Hatte jemand ähnliche Probleme und kann mir eine erfolgreiche Strategie/Stelle nennen, ohne eine Änderungsabnahme durchzuführen?`
Liebe Grüße
Magnus
nach 5 Jahren habe ich meinen Ampera verkauft.
Der Ampera hat in den Fahrzeugpapieren den Zusatz "Erprobungsfahrzeug" eingetragen.
Als ich ihn 2014 auf mich zugelassen habe, gab es keine Probleme.
Ich hatte die mir ausgehändigten Unterlagen vorgelegt (Untersuchungsbericht "Untersuchungsart §21ZO/§13 FGenV", Erteilung einer Betriebserlaubnis, Bestätigung über den Ausbau der Erprobungsteile).
Nun meldete sich der Käufer bei mir, dass er das Fahrzeug trotz neuer HU ohne ein neues Gutachten nicht in seinem Heimatkreis zulassen könne.
Hier die Stellungnahme der Zulassungsstelle:
'Um ein Erprobungsfahrzeug wieder "normal" durch eine Privatperson nutzen zu können ist eine Änderungsabnahme gem. § 21 StVZO i.V.m. § 19 Abs. 2 StVZO erforderlich.'
Und weiter:
'Somit bedarf es Ihrerseits einer Änderungsabnahme gem. § 21 StVZO i.V.m. § 19 ABs. 2 StVZO bei einer Prüfungsstelle Ihrer Wahl'
Wenn ich die Verordnungen hierzu studiere, kann ich nichts finden, was diese Aussagen begründen würde.
Die Betriebserlaubnis war ja nie erloschen, es wurde ja auch nichts StVZO-relevantes an- oder abgebaut. Auch wird in den Verordnungen nicht zwischen Privatpersonen und Firmen differenziert.
Hatte jemand ähnliche Probleme und kann mir eine erfolgreiche Strategie/Stelle nennen, ohne eine Änderungsabnahme durchzuführen?`
Liebe Grüße
Magnus